Das solltet ihr über die neue Preisangabenverordnung wissen!

Seit dem 28. Mai ist die neue Preisangabenverordnung – kurz PAngV – in Kraft. Sie soll Verbrauchern bei Angeboten mehr Transparenz bieten und vor irreführenden Preisangaben schützen und beeinflusst, wie Preisermäßigungen künftig angegeben werden müssen.

Wir zeigen euch hier, inwiefern euch die neue PAngV betrifft und wie ihr weiterhin mit Rabatten werben könnt!

Das Wichtigste in Kürze

1. Alle Arten von Rabattaktionen sind auch weiterhin möglich.

2. Die Änderungen beziehen sich v.a. auf Werbung in Verbindung mit der Nennung eines konkreten Produktpreises.

3. Eine schnelle Lösung kann z.B. der Bezug auf den UVP sein, der so weiterhin möglich ist.

Was ist die Kernaussage des PAngV?

Ab sofort müssen Unternehmen bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis, den sie in den letzten 30 Tagen gegenüber Verbrauchern angewendet haben, angeben.

Für wen gilt das?

Die PAngV gilt für alle, die Waren anbieten und die unter Angabe von Preisen für Waren werben – sowohl online als auch offline.

Die PAngV gilt nicht für Dienstleistungen oder reine digitale Inhalte. Außerdem bezieht sich die PAngV nicht auf den B2B-Bereich.

PAngV Preisermäßigung

Welche Preisermäßigungen sind betroffen?

Veränderungen ergeben sich bei Preisgegenüberstellungen (z.B. 8,50€ statt 10€) und prozentualen Preisherabsetzungen (z.B. 20% auf alles).

Nicht betroffen von der PAngV sind u.a.:

  • Rabatte in Loyalitätsprogrammen
  • Werbung, bei der sich die Rabattierung auf den UVP bezieht
  • Draufgaben und Dreingaben (z.B. 1+1 gratis, Kaufe 3 zahle 2)
  • Individuelle Preisermäßigungen (z.B. Geburtstagsgutschein, Rabatt auf den nächsten Einkauf)
  • Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung („Knallerpreis“, „Sale“ oder „Niedrigpreis“)
  • Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)

Was bedeutet das für eure Rabattaktionen?

Wie bereits erwähnt, könnt ihr auch künftig mit allen Arten von Preisnachlässen werben, wichtig ist, dass bei einigen Werbearten der niedrigste Gesamtpreis angegeben wird.

Konkret könnte das so aussehen:

Bsp. 1: 8,50€ statt 10€

Hier muss der gegenübergestellte Preis (10€) der niedrigste der letzten 30 Tage sein.

Bsp. 2: Produkt xy für nur 10€ (-20% Rabatt)

Hier muss zusätzlich der Preis von 12,50€ als vorheriger Preis angeführt werden, auf den sich die Preisermäßigung von 20% bezieht.

Weitere Anwendungsbeispiele findet ihr hier.

Unsere Empfehlungen für euch

Als Publisher, speziell als Gutschein- oder Deal-Publisher, könnt ihr weiterhin für eure Advertiser werben. Solltet ihr die Rabattierung eines Produkts erwähnen, achtet auf die Angebe des korrekten Referenzpreises oder verwendet alternativ den UVP, der vom Advertiser korrekt angegeben sein muss.

Als Advertiser empfehlen wir euch, eure Produktdatenfeeds schnellstmöglich zu aktualisieren und wo erforderlich die korrekten Referenzpreise anzugeben, damit eure Publisher sicher und zuverlässig für euch werben können. Es ist auch sinnvoll in einem zweiten Feld den UVP aufzuführen.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zur neuen PAngV könnt ihr euch jederzeit an euren Tradedoubler Ansprechpartner wenden – wir stehen euch bestmöglich mit Rat und Tat zur Seite!

Euer Tradedoubler Expertenteam

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